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Mit der neuen USt. Regelung der EU wird es zum 01.01.2015 erneut Änderungen am Ort der sonstigen Leistungen geben, die für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen gegenüber Privatkunden der EU von besonderer Bedeutung sind. Darunter fallen z.B. Downloadangebote, der Verkauf von E-Books, Hostingdienstleistungen und vieles mehr. Auf die betroffenen Unternehmen kommen somit erhebliche Änderungen zu.

Wie verändert sich die Steuerregel?

Wurde die Umsatzsteuer im Privatkundengeschäft bisher vom Sitz des Unternehmens abhängig gemacht, fällt die Steuerpflicht nun in das Käuferland (= Verbrauchslandprinzip). Unternehmen müssen also zukünftig die Steuersätze des jeweils passenden EU Mitgliedsland ausweisen.

Wen betrifft die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)?

Die neue MwStSystRL Änderung betrifft alle in der EU ansässigen Unternehmen die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen und sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen (für weitere Beispiele vgl. Abschn. 3a.12 UStAE). Bisher war die Steuer für derartige Geschäftsprozesse einfach am Sitz des Unternehmens steuerbar (§ 3a Abs. 1 UStG). Nicht unter die neue Richtlinie fallen Warensendungen z.B. Kleidung, Bücher und Musik-CDs.

Wie wird die Abwicklung ermöglicht?

Prinzipiell müsste sich nun ein Unternehmen in jedem EU Land umsatzsteuerlich erfassen lassen und entsprechende Erklärungen abgeben. Damit dies erleichtert wird, wird ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ein Mini-One-Stop-Shop Verfahren (kurz MOSS) eingeführt. Damit dieses rechtzeitig genutzt werden kann, müssen die Anträge hierzu bis spätestens zum 31.12.2014 eingereicht werden. Für Anträge und die Abgabe von Erklärungen deutscher Unternehmen wird das Bundeszentralamt für Steuern ein Online Portal zur Verfügung stellen. Die Erklärungen müssen bis zum 20. Tag nach Quartalsende vierteljährlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung und ggf. zusammenfassender Meldung abgegeben werden.

Fazit

Neben den betriebswirtschaftlichen Herausforderungen, die neuen Steuersätze in der Preisgestaltung zu berücksichtigen, bleibt, wenn bis zum 01.01.2015 alles klappen soll, wenig Zeit die IT-Systeme rechtzeitig vorzubereiten, zumal die gesetzliche Umsetzung in Deutschland noch nicht final abgeschlossen ist. Wenn man das Tata rund um die SEPA-Umstellung bedenkt, bin ich mal gespannt, ob das noch rechtzeitig klappt, zumal die SEPA-Verfahren-Ankündigung weitaus früher kam.

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