Veröffentlicht von Dominik Bödger am 27.01.2016 von Dominik Bödger
Amazon Marketplace-Händlern droht Abmahnung?
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen: I-4 U 59/15) ist die E-Mail Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon-Produkten nach § 7 Abs.2 Nr.3 UWG wettbewerbswidrig. Dazu greift der Leitsatz: Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft, beispielsweise indem er auf die Funktionen bei Amazon als Marketplace-Händler keinen Einfluss hat.
Oberhalb der Preisangabe auf den Produktdetailseiten von Amazon befinden sich vier kleine Social Sharing Icons für die E-Mail Weiterempfehlung sowie die Weiterempfehlung per Facebook, Twitter und Pinterest. Das OLG Hamm stuft die Weiterempfehlungsfunktion als wettbewerbswidrige Werbung ein. In einem konkreten Fall, ging es um einen Händler, der Sonnenschirme über Amazon verkauft hatte. Ein Mitbewerber, der ebenfalls Sonnenschirme über das Internet verkauft, sah in der E-Mail Weiterempfehlungsfunktion und dem Verkaufstext eine Wettbewerbsverletzung. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an, auch wenn die Weiterempfehlungs-E-Mails von Amazon-Nutzern und nicht dem beklagten Händler selbst versendet werden. Der Händler wird in die Pflicht genommen, da er sich bewusst für eine Verkaufsplattform entschieden habe, welche eine solche Funktionalität anbiete.
ebay Händler ebenso betroffen?
Etwas offen bleibt in wie weit die Teilen-Funktion z.B. auf ebay rechtssicher gestaltet ist. Im Gegensatz zu Amazon wird hier bei der Empfehlung per E-Mail kein direkter Versand über die Verkaufsplattform angeboten. Liest man sich die Urteilsbegründung im Detail durch, dürfte allein die Absicht der Verkaufsförderung durch den Händler, unabhängig davon ob ein Dritter die Empfehlung nach eigener Entscheidungsgrundlage tätigt, einen entsprechenden Tatbestand der unlauteren Werbung ohne Einwilligung erfüllen und damit wäre nach meiner Einschätzung auch die ebay Funktion betroffen.
Fazit
Aus unserer Sicht trägt die E-Mail Weiterempfehlungsfunktion einen großen Teil zur Usability bei. Durch das Urteil wird die freie Entscheidung Dritter, eine Empfehlung auszusprechen, stark eingeschränkt. Wird durch umfangreiche Urteile dieser Art der deutschen Wirtschaft eine wichtige Marketinggrundlage genommen und Unsicherheit beim Teilen von Inhalten oder sogar eventuell einmal setzen von Links (Leistungsschutzrecht) geschürt, werden objektiv betrachtet, immer wichtiger werdende Hebel der neuen Medien im Empfehlungsmarketing genommen. Uns sind jedenfalls noch keine Praktiken untergekommen, wo tatsächlich ein massiv missbräuchlicher Einsatz dieser E-Mail Weiterempfehlungsfunktion stattgefunden hat.
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