Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichtes sollten Webmaster aber auch allgemein Unternehmer ihr E-Mail-Postfach ab jetzt genauer im Auge behalten. Denn das Landesgericht in Hamburg erklärte am 07.07.2009 die elektronische Abmahnung per E-Mail für rechtmäßig. Dabei reicht der Zugang der Mail in ihrem Postfach aus, um als übermittelt zu gelten. Das gilt auch, sollte die Abmahnung durch Ihren Spam-Filter oder eine Firewall abgefangen werden.
Aktueller Rechtsfall
In einem aktuellen Fall wurde der Betreiber eines Portals per E-Mail abgemahnt. Als dieser jedoch nicht reagierte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche mit deutlichen Mehrkosten verbunden war. Der Beklagte behauptete, die fragliche Nachricht nicht erhalten zu haben. Da sie bei einem Kollegen des Anwalts aber als Kopie angekommen war, sah das Gericht eine ordentliche Zustellung als gegeben an.
Voraussetzungen für eine zulässige Zustellung der Abmahnung
Der Zugang einer Abmahnung gilt als zulässig und bindend, wenn diese dem Posteingang zugestellt wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn diese durch den Spam-Filter oder die Firewall abgefangen wurde. Dabei ist die Form der Abmahnung nicht festgelegt. Die regelmäßige Kontrolle zur Vermeidung versäumter Termine, Fristen und Abmahnungen empfiehlt sich deshalb besonders für Unternehmer.
Eine Zustellung gilt als unzulässig
Die Versendung der Abmahnung muss einer geschäftsmäßigen E-Mail-Adresse zugehen. Werden Abmahnungen an fehlerhafte E-Mail-Adressen versandt und als fehlerhafte Rücksendungen gekennzeichnet, gilt diese Abmahnung nicht als rechtskräftig übermittelt. Die Zustellung muss im Postfach des Abgemahnten eingehen, wo diese für ihn zugänglich ist.
Zusammenfassung
Abschließend lässt sich sagen, dass das Urteil des Hamburger Landesgerichtes vom 07.07.2009 den Massenabmahnern der Gesellschaft, mit dieser Regelung einen großen Schritt entgegenkommt. Die Gefahr, dass eine E-Mail durch den Spam-Filter oder eine Firewall abgefangen und somit übersehen wird, ist darüber hinaus um ein Vielfaches höher als bei der schriftlichen Übermittlung per Post oder Fax. Zusätzlich sollten sich die Empfänger solcher elektronischen Abmahnung von dessen Richtigkeit überzeugen, um Trickbetrügern nicht in die Falle zu laufen.
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